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Meldung Hinweisgeberschutz

Bundeswirtschaftsminister darf Hinweisgeberschutz in Deutschland nicht blockieren

Berlin, 17.04.2020

© bluebudgie / Pixabay

Laut aktueller Berichterstattung nimmt das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) beim Hinweisgeberschutz eine Blockadehaltung ein. Das BMWi will offenbar Hinweisgeber nur schützen, wenn sie Verstöße gegen EU-Recht melden, aber nicht darüberhinaus Hinweisgeber mit Blick auf Verstöße gegen Bundesrecht oder das Recht der Bundesländer.

Dazu erklärt Louisa Schloussen, Leiterin der Arbeitsgruppe Hinweisgeber von Transparency Deutschland:

„Wir fordern, dass der Bundeswirtschaftsminister sich nicht gegen ein umfassendes Hinweisgeberschutzgesetz stellt. Die EU-Richtlinie zum Hinweisgeberschutz setzt die notwendigen Impulse, um die Bundesregierung endlich zum Handeln zu bewegen. Sie schützt jedoch nur Personen vor Kündigung und ähnlichen Repressalien, die Verstöße gegen das EU-Recht melden. Ob ein konkreter Fall EU- oder nationales Recht betrifft, ist schon für Juristinnen und Juristen häufig nur schwer zu bestimmen. Wie sollen dann Arbeitnehmende dies an ihrem Arbeitsplatz entscheiden können? Neben mutigen Arbeitnehmenden wären auch Unternehmen von dieser Rechtsunsicherheit betroffen. Auch mit Blick auf die in der Corona-Krise bereitgestellten Finanzhilfen braucht es engagierte Bürgerinnen und Bürger, die Missbrauch ans Licht bringen."

Hintergrund

Im Oktober 2019 hat die EU eine Richtlinie zum Schutz von Personen verabschiedet, die im beruflichen Kontext Verstöße gegen EU-Recht melden. Der deutsche Gesetzgeber muss die Richtlinie innerhalb von zwei Jahren umsetzen und gesetzliche Regelungen schaffen, die Hinweisgeber vor Repressalien schützen. In einem gemeinsamen Positionspapier mit dem Whistleblower-Netzwerk e. V. fordert Transparency Deutschland unter anderem eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Verstöße gegen nationales Recht. Laut Medienberichten soll das BMWi in einem Eckpunktepapier des BMJV umfangreiche Änderungen geltend gemacht haben, um eine Ausweitung auf nationales Recht zu verhindern.