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Wettbewerbsregister im vollen Wirkbetrieb

München, 02.06.2022

rsw-beck.de berichtet, dass für das Wettbewerbsregister beim Bun­des­kar­tell­amt die Ab­fra­ge­pflicht für Auf­trag­ge­ber sowie ver­schie­de­ne Aus­kunfts­rech­te nun an­wend­bar sind. Das Register stelle öf­fent­li­chen Auf­trag­ge­bern, Sek­to­ren­auf­trag­ge­bern und Kon­zes­si­ons­ge­bern für Vergabeverfahren elek­tro­nisch In­for­ma­tio­nen dar­über zur Ver­fü­gung, ob ein Un­ter­neh­men wegen be­gan­ge­ner Wirt­schafts­de­lik­te von einem öf­fent­li­chen Ver­ga­be­ver­fah­ren aus­zu­schlie­ßen sei. Mit der Anwendbarkeit der Abfragepflicht beim Wettbewerbsregister trete die bisher bestehende Abfragepflicht im Hinblick auf die Korruptionsregister der Länder und auf das Gewerbezentralregister außer Kraft.

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